Direkte Zentrumslage! Einzelhandels-/Dienstleistungsfläche in Rostock-Stadtmitte

Stadtmitte

Lange Str. 5

Kaltmiete:
600,00 €/Monat
Nebenkosten:
142,00 €/Monat
Kaution:
1800,00 €
Fläche:
42,75 m2
Gewerbetyp:
Büro
Verfügbarkeit:
01.02.2026
Objektnr.:
01/5110.0005.4009
Anfragen

Objektbeschreibung

Hell. Freundlich. Diese attraktive Gewerbefläche mit 42,75 m² befindet sich im Erdgeschoss eines mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mitten im Rostocker Stadtzentrum. Sie eignet sich perfekt für Einzelhändler oder Dienstleister, denn ganz in der Nähe liegt die Fußgängerzone mit den Flanier- und Einkaufsmeilen „Kröpeliner Straße“ und "Lange Straße".

Der helle Eingangsbereich garantiert Ihnen maximale Sichtbarkeit und bestmögliche Präsentation. Der großzügige Verkaufsraum bietet Ihnen genügend Platz für Ihr individuelles Konzept und vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.

Das Objekt verfügt bereits über eine komfortable Grundausstattung an Steckdosen.

Die Besichtigung findet im vermieteten Zustand statt. Grundsätzlich sind Ausstattungen wie auch das Mobiliar und die Dekoration kein Bestandteil dieses Gewerbeobjekts. Das Objekt wird vollständig renoviert übergeben.

Ausstattung

Heller Ladeneingang, ein Hauptverkaufsraum, ein weiterer Raum zur individuellen Nutzung auch als Lager oder Büro, ein separates WC, Wasseranschluss für die Möglichkeit einer Pantryküche

Lage

Zentral. Vielfältig. Komfortabel. Das Stadtzentrum von Rostock bietet Ihnen als Wohnstandort alles, was das Leben in der Stadt so interessant macht: die Bummel- und Flaniermeile auf der Kröpeliner Straße, vielfältige Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf, kleine individuelle Geschäfte und abwechslungsreiche Kultur. Der Rostocker Stadthafen ist die perfekte Location für lange Spaziergänge oder gesellige Abende mit Freunden in netten Lokalen und verschiedenen Restaurants. Selbstverständlich sind öffentliche Verkehrsmittel bequem zu Fuß zu erreichen.

Energieausweis

Art: Energiebedarfsausweis
Baujahr: 1955

Die Preise sind ohne bzw. zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Energieausweis sowie die veröffentlichten Pflichtangaben aus dem Energieausweis erhält der Mietinteressent ausschließlich zur Information. Für den Energieausweis ist das GEG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

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